Auch ohne Vorschriften ausreichend schützen

Am einfachsten wäre es, die Reihe an Vorschriften im Zusammenhang mit Lithium-Batterien zusammenzutragen und an dieser Stelle niederzuschreiben. Was aber, wenn es diese für die Lagerung noch gar nicht gibt? Genau das ist das Problem: Für die Lagerung von Lithium-Batterien gibt es noch keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Und es ist auch nicht absehbar, dass es diese zeitnah geben wird. Dass von Lithium-Batterien im Umgang, beim Laden und der Lagerung deutlich Gefahren ausgehen können, ist in der Zwischenzeit hinreichend bekannt und wird auch anhand der enormen Anzahl an Schadensfälle mehr als deutlich.

Brandursache Nr. 1Mechanische Beschädigung

Sturz, Quetschung, Wassereintritt

Brandursache Nr. 2Überlastung

Falscheinbau, BMS-Fehler, falsches Ladegerät

Brandursache Nr. 3Fertigungsfehler

Qualitätsmangel, Billigware

Brandursache Nr. 4Tiefentladung

Winterpause, Überlastung, BMS-Fehler

Brandursache Nr. 5Falschanwendung

Bedienungsfehler, Lagerverfehlung, falsches Ladegerät

Brandursache Nr. 6Thermische Belastung

Überhitzung, Sonneneinstrahlung, ext. Wärmequelle, Hitzestau

Akku-Schränke zum Lagern und Laden

Beschädigungen oder unsachgemäßer Umgang mit Lithium-Batterien sind nicht ungefährlich und können schnell dramatische Folgen haben. Neben der Beachtung von Sicherheitsregeln, empfehlen wir für die sichere Lagerung die speziell dafür entwickelten CEMO Produkte.

Sicherheitsregeln:

- Schutz vor Kurzschluss der Batteriepole
- Schutz vor mechanischer Beschädigung
- Umgehende fachgerechte Entsorgung beschädigter Produkte
- Keine dauerhafte, unmittelbare Aussetzung hoher Temperaturen
- Separate Lagerung
- etc.

Akku-Ladeschrank Basic 8/5 – auch als Lagerschrank erhältlich

Ausstattung:

  • laden mehrerer Lithium-Akkus im Schrank
  • frühzeitige Alarmierung im Schadensfall
  • alle relevanten Sicherheitsregeln zum Laden von Lithium-Batterien werden eingehalten
  • ideal um Akkus für den Ladevorgang von dem gelagerten Bestand abzuschirmen 
Weitere Produktinformation

Akku-Ladeschrank Basic 8/10 – auch als Lagerschrank erhältlich

Ausstattung:

  • 1 Lagerschrank-Variante, 3 Ladeschrank-Varianten
  • Ladeschränke auch 3-phasig bei höherem Strombedarf erhältlich
  • Geprüfte 60 Minuten Feuerwiderstand von Innen nach Außen
  • Extern durchgeführter Batteriebrandversuch mit Ebike-Akkus
  • Sicherheitsfeatures: u.a. Rauchmelder, Ventilator, Türkontaktschalter
  • Serienmäßig unterfahrbar, damit mobil im Brandfall
  • Alle relevanten Sicherheitsregeln für Ladevorgang und Lagerung von Lithium-Batterien werden eingehalten
  • „Developed & Made in Germany“ by CEMO
Weitere Produktinformation

Akku Lagerschrank FMplus

Ausstattung:

  • 3 Größen erhältlich, für z.B. Powertool-Akkus
  • Doppelwandige, hitzeisolierende Stahlblechkonstruktion
  • Stabile, abschließbare Türverriegelung (3-Punkt-System)
  • Zum Anschluss an Abluftsystem für Rauchgase
  • Zur Lagerung von Lithium-Akkus mit geringer Leistung (vgl. VdS 3103)
  • Ideal als Einstiegslösung zur Verwendung gemäß Gefährdungsbeurteilung
Weitere Produktinformation

Sicherheitsschrank FWF 90

Ausstattung:

  • Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470
  • Türen schließen im Brandfall
  • monolithische Brandschutzplatten
  • optionale Kabeldurchführung
  • in drei Größen erhältlich
Weitere Produktinformation

Akku-Sicherheitsschrank Pro FWF90

Ausstattung:

  • spezielle Verriegelungstechnik der Türen
  • ausgereifte Schutzmechanismen bei Batteriebrand
  • bei Bedarf Mitteltrennwand je Lagerebene möglich
  • Ladevariante mit Steckdosenleiste möglich
  • mehrere Größen erhältlich
Weitere Produktinformation

Lagervorschriften

Aktuell gibt es keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Lagerung von Lithium-Batterien. Das ist aber niemals als „Freifahrtschein zum Nichtstun“ zu verstehen.

Lithium-Batterien sind Erzeugnisse nach REACH und daher per Definition keine Gefahrstoffe. Jedoch sind sich alle einig: Lithium-Batterien sind innerbetrieblich wie ein Gefahrstoff zu behandeln und zu lagern.

Erheblichen Einfluss auf die Lagerung von Lithium-Batterien hat deren Leistungsklassifizierung: geringe, mittlere und hohe Leistung. Von Seiten der Versicherer gibt es schriftliche Empfehlungen, die als gleichwertig und ebenso verbindlich angesehen werden.

Akku-Behälter zum Transportieren, Lagern und Sammeln

Lithium-Batterien gelten als offizielles Gefahrgut und unterliegen einigen Transportvorschriften. In den meisten Fällen muss daher eine geprüfte und zugelassene Gefahrgutverpackung verwendet werden. Da dieses Thema entsprechendes Know-How erfordert, hat CEMO eine Auswahl geeigneter Produkte zusammen gestellt.

Fragen, mit denen sich Anwender oft beschäftigen:

- Sind die Batteriepole abgeklebt?
- Welchen Zustand haben die Akkus? (entscheidend für Verpackungsanweisung)
- Liegt der Schwerpunkt beim brandgeschützten Lagern oder dem günstigen, aber regelkonformen Transport?
- Wo sind die Grenzen der ADR-Handwerkerregelung für Lithium-Akkus?
- Wie kann ich auffällige Akkus bei Bedarf separieren?

Akku-Systembrandschutzbox Li-SAFE

Ausstattung:

  • Für Transport & Lagerung von z.B. Powertool- oder Gartengeräte-Akkus
  • Schlagzähe Kunststoffbox mit nicht-brennbarer Brandschutzauskleidung
  • Hohe Funktionalität & perfektes Handling für viele Anwendungen
  • UN-zugelassene Gefahrgutverpackung (Y-codiert / VG II)
  • Extern durchgeführter Batteriebrandversuch mit überzeugendem Ergebnis
  • Zugelassen für: neue/gebrauchte Lithium-Batterien (ADR SV230 i.V.m. P903), defekte/beschädigte Lithium-Batterien (ADR SV376 i.V.m. P908), Lithium-Batterien für Entsorgung/Recycling (ADR SV377 i.V.m. P909), Prototypen (ADR SV310 i.V.m. P910), sowie kleine Lithium-Batterien unter 100 Wh (SV 188), Handwerkerregelung (ADR 1.1.3.1 c)
Weitere Produktinformation

Akku-Sicherheitstonne

Ausstattung:

  • zum Lagern, Sammeln und Transportieren
  • zulassung mit expliziter Nennung von Lithium-Batterien
  • 60 Liter Spannringdeckelfass
  • spezielles Ventil zur Druckentlastung im Schadensfall
  • zur Verwendung von Vermiculite als Puffermaterial
Weitere Produktinformation

Akku-Stahlsammelbehälter

Ausstattung Stahlsammelbehälter:

  • 120 Liter Fassungsvermögen
  • robuster, feuerverzinkter Stahlbehälter
  • stabile Verschlussschnallen
  • zur Verwendung mit Vermiculite & Blähglasgranulat
  • unterfahrbar, kranbar und stapelbar
Weitere Produktinformation

Kunststoffsammelbehälter

Ausstattung Kunststoffsammelbehälter:

  • UN-geprüfte Verpackung mit Y-Codierung
  • geringes Gewicht
  • zur Verwendung mit Vermiculite & Blähglasgranulat
  • in zwei Größen erhältlich

Puffermaterial

Eigenschaften:

  • Verpackungsempfehlung für Akku-Stahlsammelbehälter und Kunststoffsammelbehälter
  • Als nicht-brennbar klassifiziert
  • Hohe Wärmeisolation
  • Saugfähig bei Elektrolytaustritt

Vermiculite

  • Erhältlich im 4,5 kg-Sack (ca. 50 Liter)
  • Standard als Puffermaterial in Gefahrgutverpackungen

Blähglasgranulat

  • Erhältlich im 12,5 kg-Sack (ca. 55 Liter)
  • Speziell geeignet für den Brand von Lithium-Akkus, bildet eine abschirmende Schicht
Weitere Produktinformation

Transportvorschriften

Lithium-Batterien sind seit dem Jahr 2009 offiziell Gefahrgut der Klasse 9 (Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände). Und das ist auch gut so!

Der Gesetzgeber hat für kleine Lithium-Batterien (<100Wh) über die Sondervorschrift 188 in der ADR eine Erleichterung für z.B. Powerbanks, Handys oder Laptop-Akkus geschaffen. Deren Transport fällt unter bestimmten Auflagen nicht unter den erheblich komplizierteren Gefahrgut-Transport größerer Batterien.

Expertenstimmen

„Was noch vor einigen Jahren kein Thema war, hat sich mittlerweile als typische Schadenursache etabliert. Mit der Anzahl der Lithium-Akkus steigt auch die Zahl der Brände.“

IFS - Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung e.V. zitiert nach: Dr. Hans-Hermann Drews (Geschäftsführer)

„Ein allgemein gültiges Schutzkonzept gibt es jedoch gerade bei der Lagerung von Batterien nicht. Daher gilt: Das richtige Brandschutzkonzept ist immer im Einzelfall zu erörtern und mit dem Versicherer zu klären.“

Dr. jur. Wolfram Krause, Geschäftsführer des bvfa – Bundesverband Technischer Brandschutz

„Lithium-Batterien sind grundsätzlich wie ein Gefahrstoff zu behandeln.“

GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft

„Im Sinne einer effektiven Schadenverhütung bieten sich im Bereich Lithiumbatterien konventionelle Schutzkonzepte mit klassischen Maßnahmen an, welche sich beim Umgang und bei der Lagerung von feuergefährlichen Stoffen bewährt haben.“

Dr. Michael Buser, Dr. Jochen Mähliß