Auch ohne Vorschriften ausreichend schützen
Am einfachsten wäre es, die Reihe an Vorschriften im Zusammenhang mit Lithium-Batterien zusammenzutragen und an dieser Stelle niederzuschreiben. Was aber, wenn es diese für die Lagerung noch gar nicht gibt? Genau das ist das Problem: Für die Lagerung von Lithium-Batterien gibt es noch keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Und es ist auch nicht absehbar, dass es diese zeitnah geben wird. Dass von Lithium-Batterien im Umgang, beim Laden und der Lagerung deutlich Gefahren ausgehen können, ist in der Zwischenzeit hinreichend bekannt und wird auch anhand der enormen Anzahl an Schadensfälle mehr als deutlich.

Sichere Lagerung und sicherer Umgang
Beschädigungen oder unsachgemäßer Umgang mit Lithium-Batterien sind nicht ungefährlich und können schnell dramatische Folgen haben. Neben der Beachtung von Sicherheitsregeln, empfehlen wir für die sichere Lagerung die speziell dafür entwickelten CEMO Produkte.
Sicherheitsregeln:
- Schutz vor Kurzschluss der Batteriepole
- Schutz vor mechanischer Beschädigung
- Umgehende fachgerechte Entsorgung beschädigter Produkte
- Keine dauerhafte, unmittelbare Aussetzung hoher Temperaturen
- Separate Lagerung
- etc.

Akku-Ladeschrank
Ausstattung:
- laden mehrerer Lithium-Akkus im Schrank
- frühzeitige Alarmierung im Schadensfall
- alle relevanten Sicherheitsregeln zum Laden von Lithium-Batterien werden eingehalten
- ideal um Akkus für den Ladevorgang von dem gelagerten Bestand abzuschirmen

Akku-Sicherheitsschrank FWF90
Ausstattung:
- Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470
- Türen schließen im Brandfall
- monolithische Brandschutzplatten
- optionale Kabeldurchführung
- in drei Größen erhältlich

Akku-Sicherheitsschrank Pro FWF90
Ausstattung:
- spezielle Verriegelungstechnik der Türen
- ausgereifte Schutzmechanismen bei Batteriebrand
- bei Bedarf Mitteltrennwand je Lagerebene möglich
- Ladevariante mit Steckdosenleiste möglich
- mehrere Größen erhältlich

Akku-Sicherheitstonne
Ausstattung:
- zum Lagern, Sammeln und Transportieren
- zulassung mit expliziter Nennung von Lithium-Batterien
- 60 Liter Spannringdeckelfass
- spezielles Ventil zur Druckentlastung im Schadensfall
- zur Verwendung von Vermiculite als Puffermaterial

Sammelbehälter
Ausstattung Stahlsammelbehälter:
- 120 Liter Fassungsvermögen
- robuster, feuerverzinkter Stahlbehälter
- stabile Verschlussschnallen
- zur Verwendung mit Vermiculite & Blähglasgranulat
- unterfahrbar, kranbar und stapelbar
Ausstattung Kunststoffsammelbehälter:
- UN-geprüfte Verpackung mit Y-Codierung
- geringes Gewicht
- zur Verwendung mit Vermiculite & Blähglasgranulat
- in zwei Größen erhältlich

Lagervorschriften
Aktuell gibt es keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Lagerung von Lithium-Batterien. Das ist aber niemals als „Freifahrtschein zum Nichtstun“ zu verstehen.
Lithium-Batterien sind Erzeugnisse nach REACH und daher per Definition keine Gefahrstoffe. Jedoch sind sich alle einig: Lithium-Batterien sind innerbetrieblich wie ein Gefahrstoff zu behandeln und zu lagern.
Erheblichen Einfluss auf die Lagerung von Lithium-Batterien hat deren Leistungsklassifizierung: geringe, mittlere und hohe Leistung. Von Seiten der Versicherer gibt es schriftliche Empfehlungen, die als gleichwertig und ebenso verbindlich angesehen werden.

Transportvorschriften
Lithium-Batterien sind seit dem Jahr 2009 offiziell Gefahrgut der Klasse 9 (Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände). Und das ist auch gut so!
Der Gesetzgeber hat für kleine Lithium-Batterien (<100Wh) über die Sondervorschrift 188 in der ADR eine Erleichterung für z.B. Powerbanks, Handys oder Laptop-Akkus geschaffen. Deren Transport fällt unter bestimmten Auflagen nicht unter den erheblich komplizierteren Gefahrgut-Transport größerer Batterien.